AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Clean
Solution Gebäudereinigung
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Clean Solution
Gebäudereinigung, Mustafacan Ari, Rheinlandstr. 83, 73312 Geislingen (nachfolgend auch
„Auftragnehmer“ genannt), mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch ,,Auftraggeber“
genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht, es sei denn diese werden schriftlich durch den
Auftraggeber anerkannt.
§ 2 Art und Umfang der Leistung 1. Ist eine Erklärung des Auftraggebers als Angebot zu
qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Im
Übrigen sind Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, das/der
diese Bedingungen enthält oder ein Angebot per E-Mail bestätigt. Dasselbe gilt, wenn der
Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer vor Beginn der
Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Ergänzungen
oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Textform (§126b BGB). Mit Ausnahme der Inhaberin, Geschäftsführern
oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Firma Clean Solution Gebäudereinigung,
Rheinlandstr. 83, 73312 Geislingen, nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu
treffen.
§ 3 Mitwirkungspflichten
1. Der Auftraggeber benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen des
Auftragnehmers einen Ansprechpartner. Dieser steht dem Auftragnehmer während der
gesamten Auftragsdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und
Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen
den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
2. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei seiner Projekterfüllung. Im
Besonderen zählt dazu die Bereitstellung sämtlicher Gegenstände (z. B. Schlüssel) oder
Materialien, soweit vereinbart oder erforderlich, die Bereitstellung sämtlicher essentieller
Informationen (bereits bei Zustandekommen des Vertrages), z. B. über besondere
Pflegebedürftigkeit von Materialen, die Gewährleistung von Zugänglichkeit und
Erreichbarkeit des Leistungsgegenstandes.
3. Der Auftraggeber übersendet dem Auftragnehmer alle für die Auftragserfüllung
erforderlichen Informationen oder Materialien auf schnellstem Weg.
4. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er vom
Auftragnehmer schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die
Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der erwarteten Mitwirkung.
Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und sich daraus
Schäden seitens des Auftraggebers ergeben, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht.
Insoweit aufgrund von fehlenden Mitwirkungspflichten Mehrarbeit seitens des
Auftragnehmers oder Leerlaufzeiten resultieren, ist die Zeit entsprechend der vereinbarten
Stundenvergütung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu ersetzen. Der
Auftragnehmer wird dies entsprechend in Rechnung stellen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten oder
Datenverarbeitungssysteme, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind, so
abzusichern, dass der Auftragnehmer keinen Zugriff auf diese während der Ausführung der
Leistung hat. Sollte dies dem Auftraggeber nicht möglich sein, ist er verpflichtet, dies dem
Auftragnehmer anzuzeigen, damit zwischen den Parteien ein Auftragsverarbeitungsvertrag
abgeschlossen werden kann.
6. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgestimmt sowie dokumentiert.
§ 4 Schlüssel und Notfallanschriften
1. Die für den Auftrag erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Reinigungsdienstleistungen sind dem
Auftragnehmer mind. drei komplette Schlüsselsätze zur Verfügung zu stellen.
2. Eine Haftung für Schlüsselverluste und Schlüsselbeschädigungen besteht ausschließlich
in Fällen der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer
die Anschriften und alle dazugehörigen Telefon- und Handynummern bekannt, die bei einer
Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können, insoweit
es zu einem Schlüsselverlust oder einer Schlüsselbeschädigung kommt.
Anschriftenänderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den
Fällen, in denen der Auftragnehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung
durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
§ 5 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und
Abrechnung von Gebäudereinigungsleistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der
VOB und VOL des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße
als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die
von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für
zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind
ausgeschlossen.
§ 6 Laufzeit, Kündigung, kurzfristige Änderung von Einsatzzeiten, Stornierung von
Einzelaufträgen
1. Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ab
Auftragsbeginn zwei Jahre. Wird das Vertragsverhältnis nicht sechs Monate vor Ablauf der
Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die
Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt ebenfalls sechs Monate zum Ende der
laufenden Auftragsdauer.
2. Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Objektes
kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis jederzeit zum Ende eines Kalendermonats
mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
3. Gibt der Auftragnehmer den Wachbezirk auf oder verändert er ihn, so ist er ebenfalls zu
einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
4. Bei kurzfristigen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Einsatzzeiten / -orten,
Kürzungen von Einsatzkräften o.ä., innerhalb von 21 Arbeitstagen vor Einsatzbeginn /
Auftragsbeginn werden alle anfallenden Kosten (Stornierungsgebühren, Kürzung von
Einsatzkräften, Vorhaltepauschalen, Personalakquisition, Materialbeschaffung, Kfz u. ä.) im
vollem Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet.
5. Insoweit es sich bei dem Auftrag um einen Einzelauftrag handelt, bei dem keine Laufzeit
vereinbart wurde, entstehen bei Stornierung des Auftrages bis 20 Werktage vor dem
Ausführungsdatum 25 % der vereinbarten Vergütung, zwischen 20 und 10 Tagen 50 % der
vereinbarten Vergütung und unter 10 Tagen 75 % der vereinbarten Vergütung als
Stornierungskosten.
6. Der Auftragnehmer ist jederzeit, unabhängig von der im Vertrag vereinbarten Laufzeit
und oder Kündigungsfrist, berechtigt das Vertragsverhältnis ohne Angaben von Gründen zu
kündigen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 15. eines Kalendermonats oder
zum Ende eines Kalendermonats.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung entsteht in der im Auftrag festgelegten Höhe. Die Vergütung ist, soweit
nichts anderes vereinbart wurde, monatlich per Vorauskasse zu zahlen. Bei der
Absicherung von Veranstaltungs- oder Ordnungsdiensten oder einmaligen Dienstleistungen
(z.B. Bauendreinigung, Grundreinigungen, Fensterreinigungen, Bodenvergütungen), hat der
Auftraggeber 50 % der voraussichtlichen Auftragssumme vor Auftragsantritt als Anzahlung
zu entrichten.
2. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zahlbar, sofern
nicht anders vereinbart.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB berechnet.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Zuschläge
Insoweit Leistungen zu Nachtzeiten sowie sonn- und feiertags ausgeführt werden sollen,
werden zu der im Auftrag festgesetzten Vergütung Zuschläge berechnet. Die Zuschläge
betragen – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – wie folgt:
– für Nachtarbeit ab 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr: 25 % Zuschlag
– für Arbeit an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag
fallen: 100 % Zuschlag
– für Arbeiten am Neujahrstag, am Oster- und Pfingstsonntag, am 1. Mai und an den
Weihnachtsfeiertagen (ab 24.12. um 12:00 Uhr) sowie Silvester (am 31.12. ab 12:00 Uhr),
auch wenn diese auf einen Sonntag fallen: 200 % Zuschlag
– für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern diese nicht auf einen
Sonntag fallen: 150 % Zuschlag
§ 9 Preisänderung
1. Bei Eintritt tariflicher Lohnsteigerungen oder Erhöhung der Mindestlöhne durch den
Gesetzgeber von mehr als 1% innerhalb der Vertragszeit erhöht sich das Entgelt um den 1,6-
fachen %-Satz; bei Lohnrückgang ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den
einfachen %-Satz.
2. Ansonsten sind Preisänderungen generell bei Nachforderungen, Erweiterungen des
Vertragsumfanges oder bei Ablauf der vertraglich festgeschriebenen Zeit möglich oder
wenn dies sonst im Vertrag besonders festgehalten wurde. Diese bedürfen in jeder Weise
der Schriftform.
§ 10 Ausführung durch andere Unternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und
Dienstleistungen anderer zugelassener und zuverlässiger Subunternehmen zu bedienen.
Der Vertrag bleibt hierbei jedoch unberührt in seiner Form bestehen.
§ 11 Unterbrechung der Dienstleistung
1. Im Kriegs- oder Streikfalle, auch im Falle des Streikes eines Dritten, welcher unmittelbar
Einfluss auf den Auftragnehmer oder dessen Angestellte hat, z. B. öffentliche
Verkehrsmittel, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer
den Dienst / die Dienstleistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen
oder zweckentsprechend umstellen.
2. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das Entgelt
entsprechend den etwa ersparten Löhnen, für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
§ 12 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als
auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich –
spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort,
Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Leistungen (z.B. Bauendreinigung, Grundreinigungen,
Fensterreinigungen, Veranstaltungen, Bodenvergütungen) erfolgt die Abnahme ggf. auch
abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch
den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach,
gilt die Dienstleistung / das Werk als abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise
Mängel gerügt, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung des Mangels verpflichtet. Für
Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige
Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände
nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die
Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer
Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der
Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag
kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.
6. Ein Mangelbeseitigungsrecht bei reinen Dienstleistungen besteht indes nicht.
7. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer
verlangt werden sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Dies gilt nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Eine
vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch
vertrauen darf, z. B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung sowie Beratungs-, Schutz-
und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Abnahme der
Dienstleistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des
Auftraggebers bezwecken. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe
des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei
Monatsvergütungen.
§ 14 Haftung & Haftungsbegrenzung
1. Der Auftraggeber hat nach Abnahme der Dienstleistungen, diese auf Ordnungsgemäßheit
zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Für
Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Aus anderen Rechtsgründen haftet der Auftragnehmer grundsätzlich nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, auch bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Insoweit der Auftragnehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist die Ersatzpflicht
auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außer in Fällen von Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf die
nachfolgenden Haftungshöchstbeträge beschränkt: (2.000.000,- EUR bei Personen- und
Sachschäden; 2.000.000,- EUR bei Umweltschadenversicherung; 100.000,- EUR für reine
Vermögensschäden; 100.000,- EUR bei Schäden durch Abhandenkommen von Schlüsseln
und Codekarten) Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes (HPflG) bleiben im Übrigen
unberührt.
4. Die zuvor genannten Bestimmungen gelten auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind
ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben.
5. Unabhängig von der Haftungsbeschränkung haftet der Unternehmer für Schäden, die
durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten, oder seine
Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines
Haftpflichtversicherungsvertrages Versicherungsschutz gegeben ist. Dem
Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (AHB)
und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen
uneingeschränkt zugrunde. 6. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Dienstleistung nicht im Zusammenhang
stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von
Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
7. Eine direkte Inanspruchnahme seitens Dritter (Nichtvertragspartner) von
Schadensansprüchen gegenüber dem Unternehmer sind ausgeschlossen.
8. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftungsversicherung im Rahmen der
übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus § 14 ergeben, abzuschließen. Der
Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen verlangen.
9. Unabhängig von der Ausschlussfrist zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen ist der Auftraggeber verpflichtet, Haftpflichtansprüche
unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem
Auftragnehmer unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen
zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch
Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der
Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich
nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
§ 14 Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Auftragnehmers
sind dem Auftraggeber nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen.
§ 15 Übernahmeregelung
1. Der Auftraggeber darf, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 12 Monaten
nach Ende des Vertragsverhältnisses, keine Arbeitnehmer im Bereich des
Vertragsgegenstandes abwerben oder Dritte hierbei unterstützen. Sollte der Auftraggeber
einen Arbeitnehmer des Auftragnehmers beschäftigen, so wird vermutet, dass eine
Abwerbehandlung vorliegt. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, zu beweisen, dass
keine Abwerbehandlung durch ihn oder durch einen von ihm unterstützen Dritten vorlag.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Auftraggeber
an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttojahresgehalt (einschl.
Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die
Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur
Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters
maßgeblich ist, das er im Jahr vor Fälligkeit der Vertragsstrafe bezogen hat.
2. Der Auftraggeber darf, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 12 Monaten
nach Ende des Vertragsverhältnisses, selbstständige (freie) Mitarbeiter des
Auftragnehmers, Subunternehmer oder andere vom Auftragnehmer im Bereich des
Vertragsgegenstandes beauftragte Dritte, beauftragen oder anstellen. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Auftraggeber an den
Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Jahresvertragswertes, nicht
aber unter 5.000,00 EUR. Der Jahresvertragswert setzt sich wie folgt zusammen: (Die im
laufenden Geschäftsjahr bisher an den Dritten fällige Vergütung) / (Anzahl der Monate im
laufenden Geschäftsjahr, in der mindestens ein Auftrag durch den Dritten für den
Auftragnehmer durchgeführt wurde) x 12 Monate.
§ 16 Datenverarbeitungen
Im Rahmen des Vertragsverhältnisses kommt es dazu, dass der Auftragnehmer vom
Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern personenbezogene Daten verwendet. Hierzu ist der
o.g. Auftragnehmer Verantwortlicher i.S.d. DSGVO. Einen Datenschutzbeauftragten haben
wir nicht benannt und sind dazu auch nicht verpflichtet.
Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung
Hauptzweck ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Auftrag zur Erfüllung
der Kundenaufträge. Nebenzweck ist die Lieferantenbetreuung sowie die
Interessentenbetreuung. Konkret gehören dazu: Kundenverwaltung und Akquise,
Terminverwaltung, Vertragsabwicklung, Serviceabwicklung, Fakturierung, Wareneinkauf
und Zahlungsverkehr.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Kunden ist
der Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO, nach dem die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages
mit dem Betroffenen zulässig ist.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
Grundsätzlich geben wir keine personenbezogenen Daten unserer Kunden an Dritte weiter,
es sei denn, eine Weitergabe ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder zur
Auftragserfüllung zwingend erforderlich. In diesem Fall werden Betroffene darüber
informiert, sofern diese nicht bereits Kenntnis darüber haben.
Datenübermittlung in Drittstaaten
Eine Übermittlung der Daten an Staaten außerhalb der EU bzw. EWR (Drittstaaten) ist nicht
geplant.
Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten
Grundsätzlich löschen wir die Daten, wenn der Zweck, für den die Daten erhoben wurden,
entfallen ist, z.B. bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses, sofern keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen. Ist eine Löschung nicht möglich,
z.B. Daten, die in einem elektronischen Archivsystem gespeichert sind, werden für eine
weitere Verarbeitung gesperrt. Die Aufbewahrungsdauer bzw. die Löschfristen von
Kundendaten hängt von der Datenart ab. Eine genaue Auflistung der von uns verarbeiteten
Datenkategorien und Datenarten führen wir in einem elektronischen Verzeichnis der
Verarbeitungstätigkeiten gem. Artikel 30 DSGVO, das wir Betroffenen auf Anfrage gerne zur
Verfügung stellen. Daten, die wir zur Gelendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen benötigen, löschen wir gem. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e) DSGVO
nicht.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht, jederzeit Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten
personenbezogenen Daten zu erhalten. Ebenso haben Sie das Recht auf Berichtigung,
Sperrung oder, abgesehen von der vorgeschriebenen Datenspeicherung zur
Geschäftsabwicklung, Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Damit eine Sperre von
Daten jederzeit berücksichtigt werden kann, müssen diese Daten zu Kontrollzwecken in
einer Sperrdatei vorgehalten werden. Sie können auch die Löschung der Daten verlangen,
soweit keine gesetzliche Aufbewahrungsverpflichtung besteht. Soweit eine solche
Verpflichtung besteht, sperren wir Ihre Daten auf Wunsch.
Einwilligungen
Sie können Änderungen oder den Widerruf einer Einwilligung durch entsprechende
Mitteilung an uns mit Wirkung für die Zukunft vornehmen.
Bereitstellung personenbezogener Daten
Zur Auftragserfüllung ist der Auftraggeber bzw. der Betroffene verpflichtet,
personenbezogene Daten in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, wie es für die
Auftragserfüllung notwendig ist. Dabei liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers
dem Auftragnehmer bzw. der verantwortlichen Stelle nur die Daten zur Verfügung zu stellen
die zur Vertragserfüllung erforderlich sind (Minimalprinzip).
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
– Sie haben das Recht die Datenschutzaufsichtsbehörde anzurufen und dort Informationen
über Ihre Rechte aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und sonstiger
Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), zu erfahren. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde Anlaufstelle für
Beschwerden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
§ 17 Nutzung des Kundennamens / Logos zu Referenzzwecken
Sollte bei Vertragsabschluss nichts Anderslautendes vereinbart werden, so erklärt sich der
Auftraggeber damit einverstanden, dass der Auftragnehmer den Namen und/ oder Logo
des Auftraggebers auf der Internetseite „http://www.mcdienstleistungen.de/ “dauerhaft
einstellt bzw. ihn als Referenz angibt / benennen darf.
§ 18 Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass
der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den
Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge
oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
§ 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort, Schriftform
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftragnehmers. Diese
Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klagewege in
Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege
des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages
bedürfen der Textform.
2024 Clean Solution Gebäudereinigung – Rheinlandstr.83 – 73312 Geislingen/Steige
Geschäftsinhaber: Mustafacan Ari

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